Ein PKV-Gesuch bezwecke dasselbe wie ein uR-Gesuch, nämlich, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu verschaffen. Anspruchsgrundlagen und Prüfungsinhalt seien, mit Ausnahme der beim PKV-Gesuch zusätzlich abzuklärenden Leistungsfähigkeit der Gegenpartei, identisch. Zudem sei der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu demjenigen auf PKV.