2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, es treffe zwar zu, dass es sich beim Prozesskostenvorschuss grundsätzlich um eine vorsorgliche Massnahme handle, und es sei auch richtig, dass es der bei vorsorglichen Massnahmen gebotenen Dringlichkeit widersprechen würde, wenn vorab ein Schlichtungsverfahren durchzuführen wäre. Vorliegend stelle sich jedoch die Frage, ob die Schlichtungsbehörde entsprechend ihrer auf Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ abgestützten sachlichen Zuständigkeit zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch zum Entscheid über ein PKV-Gesuch, allenfalls beschränkt auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens, zuständig sei.