ZPO, die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde explizit ausschliesse und eine solche Zuständigkeit daher vom Kanton gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehen werden könne. Ein Schlichtungsversuch im summarischen Verfahren stehe zudem dem Normzweck von Art. 198 ZPO, nämlich der besonderen Beschleunigung des Verfahrens, diametral entgegen. Überdies setze Art. 12 Abs. 3 lit. c EG ZSJ einen hängigen Hauptprozess voraus und beim Schlichtungsverfahren handle es sich nicht um einen solchen Hauptprozess.