Zwar bestimme Art. 12 Abs. 3 lit. c EG ZSJ, dass unter anderem der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für alle Angelegenheiten zuständig sei, welche gemäss Art. 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren – bei hängigem Hauptprozess – zu behandeln seien. Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde sei aber vorliegend dennoch zu verneinen, da das Bundesrecht, vorliegend die Art. 198 lit. a i.V.m. Art. 248 lit. a [recte. d] ZPO, die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde explizit ausschliesse und eine solche Zuständigkeit daher vom Kanton gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehen werden könne.