Bei vorsorglichen Massnahmen gelange gemäss Art. 248 lit. a [recte d] ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung. In summarischen Verfahren entfalle jedoch gemäss Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren. Somit sei die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde nicht gegeben.