1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei Prozesskostenvorschüssen um vorsorgliche Massnahmen handle, welche bis anhin gestützt auf Art. 281 aZGB ergangen seien. Mit Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sei diese Bestimmung durch Art. 303 ZPO ersetzt worden, wobei sich jedoch der Normzweck nicht verändert habe. Der Zuspruch eines Prozesskostenvorschusses sei damit weiterhin als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren.