Der Gesuchsteller/Beschwerdeführer machte bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsbegehren betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt und gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anhängig. Im Verlauf des Verfahrens stellte er sodann bei der mit der Hauptsache befassten Schlichtungsbehörde ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (PKV), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Schlichtungsbehörde trat wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht auf das PKV-Gesuch ein. Die Kammer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...) III.