Regeste: 1) Art. 303 ZPO, Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 3 lit. c, 13 Abs. 2 und 3 EG ZSJ; Sachliche (Un)zuständigkeit der Schlichtungsbehörde zum Entscheid über ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss. 2) Zur Beurteilung eines Gesuches um Prozesskostenvorschuss (PKV) ist nicht die Schlichtungsbehörde sondern das Regionalgericht zuständig, selbst wenn die Schlichtungsbehörde in der selben Sache mit einem uR-Gesuch befasst ist. Das Regionalgericht kann dabei einen Gerichtskostenvorschuss für das gesamte Schlichtungs- und Gerichtsverfahren zusprechen.