Die Voraussetzungen für eine Konversion waren somit gegeben, und die Rückweisung durch das erstinstanzliche Gericht war überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz hätte entweder das Gesuch im Entscheid als Vollstreckungsgesuch behandeln oder vorgängig der Gesuchstellerin im Rahmen seiner Fragepflicht (Art. 56 ZPO) Gelegenheit zur Verbesserung geben sollen. 11. Nach dem Gesagten ist der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben. Da sich die Vorinstanz inhaltlich nicht mit den Rechtsbegehren befasst hat, ist die Sache gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.