Die Gesuchstellerin hätte mit einem Vollstreckungsgesuch beim gleichen Gericht die genau gleichen Rechtsbegehren wie im eingereichten Gesuch stellen können. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit waren in ihrem Gesuch dargelegt und die nötigen Urkunden (Entscheid des Mietamts und Abschreibungsverfügung des Gerichts) beigelegt (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Es wäre zu einem summarischen Verfahren - mit Anhörung des Gesuchsgegners - gekommen und anschliessend hätte die Vorinstanz einen schriftlichen Entscheid gefällt.