Prüft die angerufene Instanz ein falsch bezeichnetes Rechtsmittel nicht unter den Gesichtspunkten des zulässigen, so liegt darin ein überspitzter Formalismus (BGE 111 Ia 72 E. 3a S. 79), dies jedenfalls dann, wenn kurz zuvor eine Rechtsänderung erfolgt ist und das Gericht verfahrensleitende Verfügungen erlassen hat, ohne zu bemerken, dass die Partei das Rechtsmittel falsch gewählt hat (BGer 5P. 20/2001). 10. Diese für Rechtsmittel entwickelte Praxis kann ohne weiteres auch auf erstinstanzliche Eingaben übertragen werden.