9. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, sofern bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 328; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Dies gilt auch dann, wenn die Eintretensvoraussetzungen des statthaften Rechtsmittels an sich enger umschrieben sind als diejenigen des eingereichten, aber die erhobenen Rügen diesen Voraussetzungen entsprechen (BGer 5A_309/2009, Beschwerde in Zivilsachen  subsidiäre Verfassungsbeschwerde; 9P.90/2000, kantonales Rechtsmittel  staatsrechtliche Beschwerde).