Vielmehr sind die auf dem Entscheid des Mietamts beruhenden Begehren der Ehefrau in einem Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 338 ff. ZPO zu behandeln. Das Gericht entscheidet dabei ebenfalls im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Die unterlegene Partei erhält entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin eine kurze Frist zur Stellungnahme (Art. 341 Abs. 2 ZPO).