8. Hier liegt ein Entscheid des Mietamts Z vor, der nach dem Scheitern der gerichtlichen Anfechtung durch den Ehemann materiell rechtskräftig wurde. Diese materielle Rechtskraft schliesst ein Verfahren nach Art. 257 ZPO aus, da das Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen ebenfalls auf den Erlass eines rechtskräftigen Entscheides zielt (GASSER/RICKLI, Kurzkommentar, N 2 und 9 zu Art. 257 ZPO).