Damit ein Entscheid in materielle Rechtskraft erwächst, muss er in der Regel in einem ordentlichen Verfahren (wozu auch das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO gehört) ergehen. In materielle Rechtskraft erwachsen können jedoch auch Urteilsvorschläge und Entscheide der Schlichtungsbehörden (Art. 211 Abs. 3, 212 ZPO). Nach früherem Recht galt dies ebenfalls für Entscheide der Mietschlichtungsbehörden (Art. 274 f aOR).