7. Im Zivilprozessrecht wird zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren unterschieden, wobei der Entscheid in einem Erkenntnisverfahren auch gleich die Vollstreckung regeln kann (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die materielle Rechtskraft eines Entscheids im Erkenntnisverfahren schliesst ein erneutes Erkenntnisverfahren aus. Ein solches muss mit einem Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresses enden.