Der Streitwert bei Exmissionen richtet sich nach dem hypothetischen Mietwert für die Zeit, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden kann (BGer 4A_266/2007 E 2.2.2; 5A_295/2010 E 1.2). Das bedeutet, dass auf die konkrete Dauer des Ausweisungsverfahrens abzustellen ist, wobei oberinstanzlich mit einer normierten Verfahrensdauer von drei Monaten zu rechnen ist.