6. Das Rechtsmittel ist als Berufung bezeichnet. Geltend gemacht wird, dass auf ein Vollstreckungsgesuch hätte eingetreten werden müssen. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Berufung ausgeschlossen und nur die Beschwerde zulässig (Art. 309 Bst. a, 319 Bst. a ZPO). Da die Vorinstanz den Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 257 ZPO behandelte und nicht als Vollstreckungsgericht tätig war, wäre die Berufung das zutreffende Rechtsmittel, sofern das Streitwerterfordernis erfüllt ist.