In der Folge ersuchte A im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) um gerichtliche Ausweisung des B aus den von ihm belegten Räumlichkeiten. Der zuständige Gerichtspräsident wies das Gesuch zurück. Er erwog, mit dem Entscheid des Mietamts liege ein vollstreckbarer Entscheid vor. Statt eines Gesuchs gemäss Art. 257 ZPO hätte ein Vollstreckungsgesuch gestellt werden müssen. Diesen Entscheid zog A an mit Berufung an das Obergericht weiter. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte ihre Eingabe als Vollstreckungsgesuch an die Hand nehmen müssen. Auszug aus den Erwägungen: (...)