Regeste:  Art. 257 und 338 ZPO  Es stellt überspitzten Formalismus dar, eine als "Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen" betitelte Eingabe nicht als Vollsteckungsgesuch zu behandeln und es zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für ein Vollstreckungsgesuch erfüllt sind. Redaktionelle Vorbemerkungen: A kündigte B einen Mietvertrag. Das Mietamt bestätigte die Kündigung. Diesen Entscheid focht B bei Gericht an. Mangels Leistung einer Prozesskostensicherheit wies das Gericht die Klage zurück.