ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren nicht als Vertreterin zugelassen hat. 17. Es kann daher offen gelassen werden, ob in der Nichtzulassung auch eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO und damit eine Verletzung von Art. 29 Art. 1 BV zu erblicken ist. 18. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. V. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.