[p. 14] spricht). Wird indessen die Parallelität zulässiger Vertretung im Betreibungs- und im summarischen SchKG-Verfahren angestrebt und ist im Betreibungsverfahren die nicht gewerbsmässige Vertretung durch juristische Personen nach Art. 27 SchKG zulässig (oben Rz. 2) so muss die nicht berufsmässige Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 1 ZPO in SchKG-Summarien auch durch juristische Personen möglich sein. Damit kommt es auf die Gewerbsmässigkeit bzw. Berufsmässigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht an. 16. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Art. 68 Abs.2 lit. c ZPO i.V.m.