Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf ihr Recht, als „berufsmässige“ Vertreterin zugelassen zu werden (p. 34) und bringt vor, sie erbringe „gewerbsmässig“ Inkasso- und Treuhanddienstleistungen (p. 36), äussert sich jedoch nicht weiter zu Umfang und Entgeltlichkeit ihrer Tätigkeit oder zur Unbestimmtheit bzw. Offenheit ihres Kundenkreises. Während kaum angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin erbringe ihre Leistungen unentgeltlich, ist es doch denkbar, dass sie nicht regelmässig in Betreibungsverfahren als Vertreterin auftritt oder solche Dienste nicht einem unbestimmten Kundenkreis anbietet (wogegen jedoch die Formulierung der Vollmacht