Vorab ist festzuhalten, dass es keine ersichtlichen Gründe gibt, den Begriff der Berufsmässigkeit von jenem der Gewerbsmässigkeit zu unterscheiden. Diese sind im Sinne der angestrebten Parallelität zulässiger Vertretung im Betreibungs- und im summarischen SchKG-Gerichtsverfahren vielmehr identisch auszulegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf ihr Recht, als „berufsmässige“ Vertreterin zugelassen zu werden (p. 34) und bringt vor, sie erbringe „gewerbsmässig“ Inkasso- und Treuhanddienstleistungen (p. 36), äussert sich jedoch nicht weiter zu Umfang und Entgeltlichkeit ihrer Tätigkeit oder zur Unbestimmtheit bzw. Offenheit ihres Kundenkreises.