Die Frage, ob gewerbsmässige Vertreter gemäss Art. 27 SchKG angesichts der zuweilen komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ohne entsprechende Prüfung ihrer Fähigkeiten zugelassen werden sollten, ist berechtigt. Sie ist jedoch nicht von den Gerichten, sondern vom kantonalen Gesetzgeber zu beantworten. Dieser hat es nach der hier vorgenommenen Auslegung in der Hand, die Vertretung insofern zu beschränken, als er von den Legiferierungsmöglichkeiten, die ihm Art. 27 SchKG eröffnet, Gebrauch macht.