Bernischer Praxis uneingeschränkt zulässig. Eine Zulassung i.S. einer Bewilligung ist nicht nötig, um im Zwangsvollstreckungsverfahren als gewerbsmässiger Vertreter auftreten zu können. Aus dieser teleologischen Auslegung folgt, dass die Vertretung durch gewerbsmässige Vertreter i.S.v. Art. 27 SchKG auch in den SchKG- Summarverfahren vor Gericht uneingeschränkt zulässig sein muss. Eine spezielle Zulassung i.S. einer Bewilligung ist nicht erforderlich. Die Frage, ob gewerbsmässige Vertreter gemäss Art.