68 Abs. 2 ZPO bezog. Die historische Auslegung führt damit zu keinem eindeutigen Ergebnis. 14. Die ratio legis von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO ist darin zu sehen, dass denjenigen Personen, die zur gewerbsmässigen Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren befugt sind, ermöglicht werden soll, ihre Klientschaft auch in damit verbundenen summarischen Gerichtsverfahren zu vertreten. Die gesetzliche Regelung strebt nach Auffassung der Kammer also eine Parallelität zur Regelung von Art. 27 SchKG an. Im Betreibungsverfahren ist die gewerbsmässige Vertretung vor kantonalen Behörden gemäss Bernischer Praxis uneingeschränkt zulässig.