Blocher hielt dafür, es handle sich um eine beschränkte Vertretungsbefugnis „für kantonalrechtliche ‚agents d’affaires’“. Aus dem Bericht der Expertenkommission, dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 lit. b des Entwurfes und den erwähnten Voten könnte man ableiten, dass auch die gewerbsmässigen Vertreter gemäss Art. 27 SchKG nur „nach kantonalem Recht“ zur Vertretung befugt sein sollten. Dagegen spricht jedoch der Wortlaut der Botschaft und der Umstand dass sich auch das Votum Wicki – wie jenes von Bundesrat Blocher - aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Sachwalter (agents d’affaires) und Rechtsagenten gemäss dem heutigen lit. b von Art. 68 Abs. 2 ZPO bezog.