Deren prozessuales Arbeitsfeld ist jedoch auf die summarischen SchKG-Verfahren beschränkt (Abs. 2 Bst. b). Zudenken ist insbesondere an das Rechtsöffnungsverfahren, an den Arrest sowie an die Stellung eines Nachlassstundungsgesuchs oder eines Konkursbegehrens.“ Der Entwurf wurde schliesslich in den ständerätlichen Beratungen zu der heute geltenden Fassung abgeändert. Gemäss den Wortprotokollen (AB-SR 2007 S. 634) diente die Änderung nach Ansicht der Kommission (einzig) der Klarstellung (Votum Wicki). Bundesrat Blocher hielt dafür, es handle sich um eine beschränkte Vertretungsbefugnis „für kantonalrechtliche ‚agents d’affaires’“.