66 Abs. 2 lit. b vor, dass „nach kantonalem Recht patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG“ in SchKG-Summarverfahren zur berufsmässigen Vertretung befugt seien (BBl 2006 7427). Die Botschaft äussert sich dazu wie folgt (BBl 2006 7279 f.): „Ebenfalls zur berufsmässigen Vertretung berechtigt sind die nach kantonalem Recht patentierten Sachwalterinnen und Sachwalter sowie die gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG. Deren prozessuales Arbeitsfeld ist jedoch auf die summarischen SchKG-Verfahren beschränkt (Abs. 2 Bst.