60 Abs. 4 VE-ZPO). Damit wollte man gemäss Bericht der Expertenkommission klarstellen, dass die Kantone wie bis anhin ermächtigt bleiben würden, für die berufsmässige Vertretung ein Anwaltsmonopol vorzusehen oder auch andere berufsmässige Vertreter zuzulassen, „wie etwa Sachwalter für gewisse SchKG-Sachen“ (Bericht der Expertenkommission zum Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung vom Juni 2003, S. 36). Der Entwurf sah sodann in Art. 66 Abs. 2 lit.