b und lit. d derselben Bestimmung keinen Vorbehalt enthält, wonach das kantonale Recht die Zulässigkeit der Vertretung vorsehen muss („soweit das kantonale Recht es vorsieht“). Die systematische Auslegung spricht daher für die Zulässigkeit der Vertretung von Bundesrechts wegen und gegen die Notwendigkeit einer Zulassung (i.S. einer Bewilligung). 13. Eine historische Auslegung ist anhand der Gesetzesmaterialien vorzunehmen: Der Vorentwurf sah noch vor, dass die Vertretung im Prozess grundsätzlich zulässig sei, die Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über die berufsmässige Vertretung jedoch vorbehalten bleiben würden (Art. 60 Abs. 4 VE-ZPO).