27 SchKG zur berufsmässigen Vertretung befugt. Eine grammatikalische Auslegung führt deshalb zu dem Schluss, dass eine Person in einem Rechtsöffnungsverfahren als Vertreterin zugelassen werden muss, wenn ihre Tätigkeit nicht als berufsmässige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Hingegen geht aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor, ob die Vertreterin im Falle der Berufsmässigkeit ihrer Tätigkeit nur als gewerbsmässige Vertreterin im Sinne von Art. 27 SchKG zu qualifizieren sein muss, oder ob sie vom betreffenden Kanton in Anwendung von Art. 27 SchKG (i.V.m.