vgl. 4A_578/2010 vom 11. April 2011 E. 2.4). Zur Anwendung gelangen also die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode, wobei keiner Methode der Vorrang zu geben ist. Vielmehr sollen bei der Anwendung auf den einzelnen Fall all jene Methoden zur Anwendung kommen, die im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. 11. Nach dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO sind in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO alle gewerbsmässigen Vertreter nach Art. 27 SchKG zur berufsmässigen Vertretung befugt.