ZPO sei eine Zulassung, welche durch eine Stelle im Kanton Bern zu erteilen sei. 9. Angesichts der kontroversen Meinungen hat die Konferenz der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern am 20. Januar 2011 beschlossen, die gewerbsmässige Vertretung in Anlehnung an BSK-ROTH/WALTHER, Art. 27 SchKG N 4, vorerst zuzulassen, da der Kanton Bern diese Art der Vertretung nicht eigens geregelt hat. Diese Praxis hat die Konferenz mit Beschluss vom 20. April 2011 dahingehend präzisiert, dass insbesondere auch Inkasso- und Treuhandbüros als gewerbsmässige Vertreter i.S.v. Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO gelten.