Während einige Exponenten alle gewerbsmässigen Vertreter gemäss Art. 27 SchKG voraussetzungslos auch in SchKG-Summarverfahren zulassen wollten, waren andere der Auffassung, es seien nur diejenigen gewerbsmässigen Vertreter zuzulassen, welche gestützt auf eine ausserkantonale Bewilligung schon bisher gestützt auf Art. 27 SchKG im Kanton Bern zur Vertretung befugt gewesen seien. Wieder andere hielten dafür, Voraussetzung für eine Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO sei eine Zulassung, welche durch eine Stelle im Kanton Bern zu erteilen sei.