Er hält aber gleichzeitig zur Freizügigkeit nach Art. 27 Abs. 2 SchKG fest, dass wenn ein ausserkantonaler Fähigkeitsausweis fehle, eine gewerbsmässige Vertretung in einem anderen Kanton nur möglich sei, wenn dort Regeln über die gewerbsmässige Vertretung ebenfalls fehlten. „In einem solchen Falle [könne] der Vertreter im anderen Kanton vor Erteilung der Bewilligung einer Prüfung unterzogen werden“. 8. Die Auslegung von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG wurde auch in Justizkreisen kontrovers diskutiert. Während einige Exponenten alle gewerbsmässigen Vertreter gemäss Art.