27 SchKG N 4) halten dafür, mit Art. 27 SchKG gebe das Bundesrecht bloss einen Rahmen vor, in dem die Kantone Grundsätze über die gewerbsmässige Vertretung schaffen dürften. Die Kantone seien aber nicht verpflichtet, Regeln aufzustellen. Werde darauf verzichtet, so sei die gewerbsmässige Vertretung völlig frei. Die Vorschrift von Art. 27 SchKG gelte nur für das Betreibungsverfahren. Für Inzidenzverfahren wie die Rechtsöffnung sehe Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO vor, dass auch die gewerbsmässigen Vertreter gemäss Art. 27 SchKG zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten befugt seien. In ausschliesslicher Auslegung von Art.