68 ZPO N 9 f.) hält dafür, Art. 68 Abs. 2 lit. b-d ZPO ermöglichten dem kantonalen Gesetzgeber, in bestimmten Angelegenheiten auch Nicht-Anwälte zur berufsmässigen Vertretung zuzulassen. Nach BSK-STAEHELIN (Art. 84 SchKG N 35), dürfen „die von den Parteien [recte wohl: den Kantonen] gemäss Art. 27 SchKG zugelassenen“ gewerbsmässigen Vertreter nunmehr (d.h. im Gegensatz zum bisherigen Recht [vgl. BGE 103 Ia 47 ff.]) auch im Rechtsöffnungsverfahren auftreten. Unzulässig sei aber die Vertretung durch Treuhänder, Immobilienverwalter, Inkassobüros etc. BSK-ROTH/WALTHER (Art. 27 SchKG N 4) halten dafür, mit Art.