SPÜHLER/DOLGE/GEHRI (Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., Bern 2010, § 24 N 124) halten dafür, es bestehe hinsichtlich der berufsmässigen Vertretung in summarischen SchKG- Streitigkeiten eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol zugunsten von gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertretern, „die dafür von den Kantonen zugelassen sind“. Gemäss LEUENBERGER/UFFER-TOBLER (a.a.O., 3.21 f.) sind zur berufsmässigen Vertretung in summarischen SchKG-Sachen „von den Kantonen gestützt auf Art. 27 SchKG zugelassene gewerbsmässige Vertreter“ berechtigt. DOMEJ (a.a.O., Art. 68 ZPO N 9 f.) hält dafür, Art.