27 SchKG N 7) stellen dagegen darauf ab, ob die Vertretung vor den Betreibungsbehörden regelmässig und gegen ein Entgelt erfolge. An die Regelmässigkeit dürften allerdings nicht hohe Anforderungen gestellt werden. Weitere Anzeichen für Gewerbsmässigkeit seien häufige Anfragen bei den Behörden, Korrespondenz in verschiedenen, Dritte betreffenden Fällen, sowie die Berufsbezeichnung, wobei im Einzelfall unter Beizug aller Indizien entschieden werden müsse. 7. Auch die Auslegung von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG ist in der Literatur umstritten (Hervorhebungen hinzugefügt): Nach GASSER/