6. „Gewerbsmässigkeit“ i.S.v. Art. 27 SchKG liegt gemäss LORANDI, ERARD und MUSTER bei regelmässiger Vertretung einer unbestimmten Anzahl von Personen gegen (allenfalls geringes) Entgelt vor, wobei es irrelevant sei, ob die Vertretung haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werde, der Vertreter seine Dienste nur einem beschränkten (aber unbestimmten) Personenkreis oder aber dem breiten Publikum anbiete (LORANDI, a.a.O, Art. 27 SchKG N 6; CR-ERARD , Art. 27 LP N 2, 4; MUSTER, a.a.O., Art. 27 SchKG N 3). BSK-ROTH/WALTHER (Art. 27 SchKG N 7) stellen dagegen darauf ab, ob die Vertretung vor den Betreibungsbehörden regelmässig und gegen ein Entgelt erfolge.