5. Hingegen gehen die Meinungen bei der Frage, was als „berufsmässige“ Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO anzusehen ist, auseinander: Während gewisse Autoren eine Vertretung als berufsmässig qualifizieren, wenn eine Person in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen für andere Personen Prozesse führt oder zu führen bereit ist, wobei die Tätigkeit gewöhnlich auf die Erlangung eines Entgeltes ausgerichtet sei, dieser Umstand jedoch nicht das entscheidende Kriterium darstelle (AFFENTRANGER, a.a.O., Art. 68 N 6; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 157; BSK-TENCHIO, Art. 68 ZPO N 6;