2. Einigkeit besteht in der Lehre insofern, als dass sich der Anwendungsbereich von Art. 27 SchKG ausschliesslich auf die gewerbsmässige Vertretung erstreckt und die Kantone somit keine Vorschriften über die nichtgewerbsmässige Vertretung aufstellen, diese also nicht etwa durch ein Anwaltsmonopol einschränken dürfen (statt vieler BSK- ROTH/WALTHER, Art. 27 SchKG N 3). 3. Nach herrschender Lehre sind die Kantone sodann nicht verpflichtet, von der ihnen durch Art. 27 SchKG gewährten Legiferierungsmöglichkeit Gebrach zu machen (BSK- ROTH/WALTHER, Art. 27 SchKG N 3; MUSTER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, Art. 27 SchKG N 7;