Art. 27 SchKG lautet: 1 Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere: 1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen; 2. eine Sicherheitsleistung verlangen; 3. die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.