Die Beschwerdeführerin bezwecke gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Inkasso- und Treuhanddienstleistungen und es würden keine Anhaltspunkte für eine berufsmässige Vertretung im erwähnten Sinne bestehen oder behauptet. IV. 1. Art. 68 ZPO lautet wie folgt: 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. 2 Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: a) In allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;