dar (p. 33). 3. Die Vorinstanz hält dagegen (p. 54 f.), unbesehen der Tatsache dass der Kanton Bern von der Regulierungsmöglichkeit nach Art. 27 SchKG keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Begriff der „berufsmässigen Vertretung“ gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO auszulegen. Die Gesetzesmaterialien würden wenig zur Auslegung beitragen. Als berufsmässige könne nur eine regelmässige, d.h. immer wiederkehrende Parteivertretung gelten. Treuhänder, Immobilienverwalter und Inkassobüros seien zur Vertretung nicht zuzulassen. Die Beschwerdeführerin bezwecke gemäss Handelsregisterauszug