ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG lediglich die Rahmenbedingungen der gewerbsmässigen Vertretung festlegen, diese jedoch nicht gänzlich verbieten. Nachdem der Kanton Bern von der ihm durch Art. 27 SchKG gewährten Regulierungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, könne die gewerbsmässige Vertretung an keine zusätzlichen Voraussetzungen gebunden werden. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verweigerung des Rechts der berufsmässigen Vertretung stelle eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV dar (p. 33).