III. 1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO und damit eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO. Weiter macht sie Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO und damit eine Verletzung von Art. 29 Art. 1 BV geltend. 2. Zur Begründung führt sie zusammengefasst an (Rz. 24 ff. der Beschwerde, p. 37 ff.), sowohl eine systematische als auch eine historische Auslegung von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO würden zum Ergebnis führen, dass die gewerbsmässige Vertretung in Rechtsöffnungsverfahren zulässig sei. Die Kantone könnten auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m.