Die X. AG bezweckt das Erbringen von Inkasso- und Treuhanddienstleistungen. Sie ersuchte als Vertreterin der Gläubigerin Y. AG in der Betreibung gegen den Schuldner A. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Die Vorinstanz verfügte, die X. AG werde nicht als Vertreterin der Y. AG zugelassen und forderte die Y. AG unter Androhung der Säumnisfolgen auf, ihr Gesuch gehörig zu unterzeichnen. Gegen diese Verfügung erhob die X. AG Beschwerde und verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei zur Vertretung der Y. AG im Rechtsöffnungsverfahren zuzulassen. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...)